Die vorliegenden Geschäftsbedingungen enthalten die zwischen Ihnen und uns,
Peter Berch Photovoltaikbau e.K.
Nikolausstraße 29
33142 Büren
Handelsregisternummer: HRA 8544 (Amtsgericht Paderborn)
Umsatzsteuer-ID-Nummer: DE277324242
ausschließlich geltenden Bedingungen, soweit diese im Einzelfall nicht durch schriftliche Vereinbarungen abgeändert werden.
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Die folgenden Regelungen über den Vertragsabschluss gelten für unsere Tätigkeit:
Im Falle des Vertragsschlusses kommt der Vertrag mit
Peter Berch Photovoltaikbau e.K.
Nikolausstraße 29
33142 Büren
Handelsregisternummer: HRA 8544 (Amtsgericht Paderborn)
Umsatzsteuer-ID-Nummer: DE277324242
zustande.
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Sie als Kunde haben uns alle zur ordnungsgemäßen Leistungserbringung notwendigen Informationen, Unterlagen, insbesondere die Objekt-, Rechnungs- und/oder Lieferadresse
innerhalb von drei Werktagen nach Anforderung vollständig mitzuteilen und zur Verfügung zu stellen, es sei denn, im Einzelfall sind abweichende Fristen mit Ihnen vereinbart.
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Sofern in unserer Auftragsbestätigung nicht anders angegeben, sind alle von uns genannten Preise Bruttopreise, einschließlich der zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung geltenden
Mehrwertsteuer. Sollte sich die gesetzliche Mehrwertsteuer nach Auftragsbestätigung ändern, werden wir noch nicht erbrachte Leistungen unter Zugrundelegung der geänderten
Mehrwertsteuer abrechnen.
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Wir sind berechtigt, Abschlags- und Vorauszahlungen zu verlangen, deren Höhe und Fälligkeit aus dem mit Ihnen geschlossenen Vertrag ergibt.
Soweit im Einzelfall nicht abweichend mit Ihnen vereinbart, ist der vereinbarte Gesamtpreis in drei Teilbeträgen zu leisten:
4.1
4.2
4.3
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Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen (insbesondere
Materialbeschaffungsprobleme aufgrund von, Terror, Krieg, Umweltkatastrophen, Pandemien, Streik, Aussperrung oder behördliche Anordnungen) – auch wenn sie bei einem
unserer Lieferanten eintreten – haben wir auch bei mit Ihnen verbindlich vereinbarten Terminen nicht zu vertreten. Für die Zeit, die notwendig ist, um das Liefer- der
Leistungshindernis zu beheben, sind wir von unserer Leistungspflicht entbunden. Aus einer von uns nicht verschuldeten Verlängerung der Lieferzeit und / oder Verschiebung des
Inbetriebnahmetermins können Sie keine Schadensersatzansprüche herleiten. Sie können den Vertrag in solchen Fällen nur dann kündigen, wenn Ihnen ein weiteres Abwarten nicht mehr
zuzumuten ist.
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12
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1.1
1.2